AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transporteure (AGT)
Fachverband Güterbeförderung der Wirtschaftskammer Österreich – Wien, Juli 2021
Allen Aufträgen liegen diese AGT zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGT zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
Die AGT gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbes sind (Kleintransportunternehmer und konzessionierte Transportunternehmer im folgenden Transporteure genannt) für alle sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmer, die nicht in den Bestimmungen der CMR geregelt sind.
Die AGT gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGT sinngemäß ein.
Konsumenten sind jene Personen, für die im Falle einer Auftragserteilung das Konsumentenschutzgesetz gilt.
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Der Transporteur führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!)
Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen.
Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden den Transporteur daher nicht.
Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und zugestellt.
Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, soferne nicht etwas anderes vereinbart ist spätestens die Haftung des Transporteurs. Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es sei denn der Auftraggeber hat mit dem Transportunternehmer nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme an der Haustüre, so tritt ein Ablieferungshindernis ein und ist der Transporteur zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.
Der Transporteur kann die Beförderung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Auftraggeber in Sammelladungen bewirken, falls ihm das Gegenteil nicht ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind. Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben.
Der Transporteur ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter Inhalt/Teil der Sendung sind.
Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem Transporteur und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem Transporteur für alle damit verbundenen Kosten und Schäden.
Verletzt der Auftraggeber seine Informationspflicht, ist die Haftung des Transporteurs auf vorsätzliches Handeln eingeschränkt.
Der Transporteur ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und Geldsendungen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen den Transporteur zur sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes.
Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Transporteurs in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen, auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.
Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber 24 Stunden vor dem geplanten Transportbeginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom Auftraggeber zu vertreten ist und der Transporteur dies nicht zu verantworten hat. Der Auftraggeber hat dem Transporteur darüber hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des Auftraggebers – alle Schäden zu ersetzen, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Stornierung des Transportauftrages entstehen.
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)
Der Auftraggeber ist, soferne er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt.
Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.
Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der Auftraggeber ist davon zu verständigen.
Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann der Transporteur nach seiner Wahl allenfalls auch den Verkauf der Güter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen.
Der Auftraggeber haftet dem Transporteur für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden.
Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für jeden daraus entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers haftet.
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)
Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw dem Empfänger zu verladen bzw zu entladen. Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonal oder des Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal bei der Verladung oder Entladung, sind diese Personen als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder des Absenders tätig. Wird jedoch mit dem Transporteur spätestens vor Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass der Transporteur für die Verladung bzw Entladung verantwortlich sein soll, so haftet der Transporteur für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein gesondertes Entgelt berechnen.
Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer, dem Subfrächter oder sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden den Transporteur nicht.
Ist der Vertragspartner Konsument, ist der Transportunternehmer immer zur Entladung verpflichtet.
Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber dennoch auf der Beladung, kann der Transporteur die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder entladen.
Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen gilt: Bei Feststellung einer Überladung einer nicht vom Transporteur verladenen Sendung kann der Transporteur vom Auftraggeber die Abladung des Übergewichtes auf Kosten des Auftraggebers verlangen. Geschieht dies nicht sofort oder wird die Überladung unterwegs festgestellt, so kann der Transporteur das Übergewicht auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers abladen.
Der Auftraggeber haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des Transportes – für die gesamte Fracht. Der Transporteur kann dem Auftraggeber zusätzlich sämtliche mit der Überbeladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen.
Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern – immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren.
Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der Beförderung durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, verzögert, so hat der Auftraggeber den Stundensatz zu zahlen, der sich aus dem vereinbarten Beförderungsentgelt errechnet und darüber hinaus den dem Transporteur aus der Verzögerung erwachsenen Schaden vollständig zu ersetzen.
Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten können nur durch schriftliche Zustimmung des Transporteurs geändert werden.
Lehnt der Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht dem Transporteur für die Rückbeförderung gegenüber seinem Auftraggeber ein angemessenes Entgelt in Höhe der vereinbarten Fracht zu.
Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten. Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet, für die Rückführung ihm übergebener Lademittel zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Lademitteln, so stehen ihm hiefür Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind.
Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, soferne nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.
Wird vereinbart, dass die mit dem gegenständlichen Transport in Zusammenhang stehenden und vereinbarten angemessenen Frachtkosten und die tatsächlich entstandenen, dem Konsumenten im Vorhinein detailliert bekannt gegebenen Barauslagen von einem Dritten, zum Beispiel dem Empfänger, zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hiefür solidarisch mit dem Dritten dem Transporteur.
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.
Der Transporteur hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus seinen für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen der Fracht, der Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer Auslagen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an sonstigen Werten, soweit sie dem Auftraggeber gehören oder die der Transporteur für Eigentum des Auftraggebers hält und halten darf.
Für den Verkauf des Pfandes gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Auftraggeber zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt.
Der Transporteur haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung eintreten und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen, lediglich für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln (auch das seiner Leute). Gegenüber Unternehmern sind im Falle grob fahrlässigen Verhaltens mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.
Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem der Transporteur seinen Geschäftssitz hat.
Alle Ansprüche gegen den Transporteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren nach einem Jahr, soferne nicht die zwingenden Bestimmungen der CMR oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete andere Verjährungsfristen festlegen.
Der Transporteur ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem vom Transporteur durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom Transporteur für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden.
Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind auf den gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen dieses Vertrages.

Diese AGB basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) für Transporteure.


